Rechtsprechung
   BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3374
BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07 (https://dejure.org/2010,3374)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07 (https://dejure.org/2010,3374)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - AnwZ (B) 81/07 (https://dejure.org/2010,3374)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3374) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beitreiben von Forderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 215 Abs. 3
    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beitreiben von Forderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 7/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    Die Grundlage dieser Vermutung entfällt regelmäßig erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner erst dann das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse zu verfügen (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8, Beschl. v. 16. März 2009, AnwZ (B) 61/07, juris Tz. 11).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den bloßen Antrag auf Restschuldbefreiung (Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944).

    Auch der Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren ändert an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris).

    Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f.).

  • BGH, 31.03.2008 - AnwZ (B) 33/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    Die Grundlage dieser Vermutung entfällt regelmäßig erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner erst dann das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse zu verfügen (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8, Beschl. v. 16. März 2009, AnwZ (B) 61/07, juris Tz. 11).

    aa) Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris).

    Auch der Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren ändert an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris).

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    Die Grundlage dieser Vermutung entfällt regelmäßig erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner erst dann das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse zu verfügen (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8, Beschl. v. 16. März 2009, AnwZ (B) 61/07, juris Tz. 11).

    Auch der Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren ändert an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris).

  • BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 1/00

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    Eine Konsolidierung tritt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zudem nur ein, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271).

    Solange die Gläubiger einem Insolvenzplan noch nicht zugestimmt haben (§ 244 InsO) und das Insolvenzgericht diesen noch nicht bestätigt hat, besteht regelmäßig keine Grundlage für die Annahme, dass das Insolvenzverfahren zu einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse führen wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9).

  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 6/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    Gleiches gilt für die Freigabe der Kanzlei nach § 35 Abs. 2 InsO (Senat, Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f. Tz. 11).

    Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f.).

  • BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04

    AGH Frankfurt am Main

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    Eine Konsolidierung tritt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zudem nur ein, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271).

    Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f.).

  • BGH, 04.11.2009 - AnwZ (B) 16/09

    Persönliche Fallbearbeitung i.S. der Fachanwaltsordnung

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    Der Senat entscheidet in der nach § 106 Abs. 2 BRAO n. F. maßgeblichen verkleinerten Besetzung (BGH, Beschl. v. 4. November 2009, AnwZ (B) 16/09, AnwBl. 2010, 64, 65).
  • BGH, 16.03.2009 - AnwZ (B) 61/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    Die Grundlage dieser Vermutung entfällt regelmäßig erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner erst dann das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse zu verfügen (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8, Beschl. v. 16. März 2009, AnwZ (B) 61/07, juris Tz. 11).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 73/90

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 25.02.2010 - AnwZ (B) 81/07
    aa) Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris).
  • BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01

    Vermögensverfall eines Rechtsanwalts; Tilgung von Forderungen vor Erlass der

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 40/94

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls - Eintrag in das

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

    Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 f.; Beschl. v. 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07, juris Tz. 10).
  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 36/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07, juris).

    Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f.; Beschl. v. 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07, juris).

  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen

    Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und der Schuldner dadurch das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO); dasselbe gilt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 f.; Beschluss vom 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07; Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 76/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei fortbestehender

    Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07, juris, Rdn. 16).
  • AGH Thüringen, 05.07.2011 - AGH 4/10

    Zulassung - Widerruf wegen Vermögensverfalls

    Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 lnsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 lnsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 lnsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 6.11.2000, AnwZ [B] 1/00, juris, Tz. 9; Beschl. v. 7.12.2004 - AnwZ [B] 40/04, NJW 2005, 1271 f.; Beschl. v. 25.2.2010 - AnwZ [B] 81/07, juris, Tz. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht